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Patientenrechte bezüglich Therapien, Medikationen, Tests

In diesem Artikel nehme ich die Rechte und Pflichten von Patienten, Ärzten und Therapeuten unter die Lupe.


Es ist als Patient nicht einfach, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Auf der offiziellen Webseite vom BAG steht dazu folgendes:


"... Die Rechte sind allerdings unübersichtlich an vielen Stellen und in unterschiedlicher Form geregelt. Es fehlt eine zentrale Informationsmöglichkeit über die Patientenrechte und die unterschiedlichen Beratungsangebote."


Relevante Punkte dieses Artikels sind:

  • Einwilligung der Patienten für Therapien, Medikamenten, Tests

  • Aufklärungspflicht der Ärzte und Therapeuten über die Durchführung und Wirkungen jeder Therapie, Medikation, Tests.

  • Recht von Angehörigen, Familienmitgliedern zu medizinischen Eingriffen zu drängen

  • Rechtliche Grundlage der Covid-Testpflicht von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern

  • Covid-Impfung – Sicherheit und Haftung


Einwilligung der Patienten für Therapien, Medikamenten, Tests


Bevor eine Therapie, Medikation oder ein Test durchgeführt wird, müssen die Patienten ihre Einwilligung dazu geben (= Behandlungserlaubnis). Dies gilt unabhängig von der Erkrankung oder dem Schweregrad der Symptomatik. Das Einholen der Behandlungserlaubnis gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für Therapeuten jeder Art. Damit die Behandlungserlaubnis von den Patienten eingeholt werden kann, bedarf es einer gründlichen Aufklärung über die geplante Therapie / Testung. Urteilsfähige Patienten geben ihre Erlaubnis selber ab, bei urteilsunfähigen Patienten liegt die Verantwortung bei deren Betreuer.

Bei folgenden Situationen ist die Behandlungserlaubnis einzuholen:

  • Bei Medikamenten (Patienten sind nicht verpflichtet, Arztrezepte einzulösen, wenn sie nicht einverstanden sind mit der Medikation).

  • Vor der Durchführung von Tests (es darf niemand zu Vorsorgeuntersuchungen, Tests oder dem momentan stark verbreiteten Covid-Test gedrängt werden).

  • Bei der Änderung / Anpassungen von Behandlungsplänen in laufenden Therapien.

Ob ein Patient die Einwilligung gibt, liegt einzig und alleine in seiner Entscheidungsfreiheit. Weder Angehörige noch Nahestehende noch Medizinfachpersonen noch Therapeuten dürfen zu einer Behandlung, einer Untersuchung oder einem Test drängen.


Die momentan gross angelegte Testkampagne (die auch völlig gesunde und symptomlose Personen einbezieht), verleitet Arbeitgeber, Angehörige, Nahestehende dazu, Personen zu einem Corona-Test zu drängen. Hierfür werden oft angstmachende Argumente verwendet wie "Ohne negativen Test besuche ich dich nicht mehr" oder "Es müssen wöchentlich negative Tests vorgewiesen werden, um Zutritt ins Büro zu erhalten. Wer sich dem widersetzt gefährdet das ganze Team" oder "Schüler, die den Corona Test verweigern, gelten automatisch als positiv, müssen in Quarantäne und werden von ausserschulischen Aktivitäten ausgeschlossen". Auf der Basis solcher Drohungen und Schwierigkeiten kann nicht mehr frei für oder gegen den Test entschieden werden, was ein Eingriff ins Patientenrecht darstellt.


Es gibt Ausnahmen von der Einwilligungspflicht der Patienten, bei übertragbaren, gefährlichen Krankheiten. Das entscheiden jedoch nicht Arbeitgeber und Angehörige, sondern die Behörden.

Aus Covid-19 wurde hier ein Spezialfall kreiert, da hier die Zahlen klar von einer nicht schwerwiegenden Erkrankung sprechen (Sterblichkeit von 0.15 %), jedoch durch Angstschüren durch Medien und Behörden die Menschen ihrer freien Entscheidungsbasis entzogen werden.



Aufklärungspflicht der Ärzte und Therapeuten über die Durchführung und Wirkungen jeder Therapie, Medikation, Tests


Ärzte und Therapeuten sind verpflichtet, die Patienten gründlich aufzuklären über Wirkungen, Nebenwirkungen, Sinn und Zweck der Behandlungen und Therapien, die angewendet werden. Diese Aufklärung ist die Grundlage für die Behandlungserlaubnis. Erst, wenn die Patienten wissen, worauf sie sich einlassen, können sie ihr Okay dazu geben.

Die Aufklärung hat objektiv zu erfolgen und Vor- und Nachteile sind gleichermassen zu erwähnen. Dieser Punkt nimmt alle Ärzte und Therapeuten in die Pflicht der Eigenverantwortung ihres Handelns: Die Eigenverantwortung besagt, dass Ärzte und Therapeuten für ihr Tun verantwortlich sind und sich innerhalb ihres Kompetenzbereichs bewegen sollten. Das bedeutet, dass die Kompetenz überschritten ist, sobald das therapeutische Tun nicht mehr begründet werden kann. Das Begründen der therapeutischen Tätigkeit beinhaltet die Kenntnis über die Wirkungen und Nebenwirkungen der angewendeten Therapien. Das Bewusstsein der eigenen Kompetenzen ist eine weitere Grundlage der Aufklärung zum Einholen der Behandlungserlaubnis. Hierfür braucht es die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung und die Grösse, sich der eigenen therapeutischen Grenzen bewusst zu sein.



Sogar die offiziellen Stellen (hier das BAG) widersprechen sich in gewissen Punkten selber:


"... Muss die Gesundheitsfachperson meine Einwilligung für jede ihrer Interventionen verlangen?

Grundsätzlich ja, doch kann die Form dieser Einwilligung variieren. Handelt es sich um nicht invasive oder routinemässige Pflegeleistungen wie etwa Blutentnahme oder Blutdruckmessung, kann von Ihrer stillschweigenden Einwilligung ausgegangen werden. Wenn nicht, muss die Fachperson Sie klar und deutlich fragen, ob Sie mit der vorgeschlagenen Behandlung einverstanden sind."



Recht von Angehörigen, Familienmitgliedern zu medizinischen Eingriffen zu drängen


Urteilsfähige Patienten haben das Recht, eine Behandlung, Medikation, Tests abzulehnen, wenn sie aus welchen Gründen auch immer dies nicht wollen. Sie sind niemandem Rechenschaft schuldig. Jeder hat das Recht, selber zu entscheiden, was mit dem eigenen Körper passiert. Angehörige und nahe stehende Personen müssen akzeptieren, wenn ein geliebter Mensch auf eine Behandlung verzichtet.

Jeder Mensch muss sich folgendem bewusst sein: Jeder Arzt / Therapeut ist verantwortlich für die Behandlungen, die er durchführt. Aber: Jeder Patient ist im Rahmen der Eigenverantwortung verantwortlich dafür, ob die Behandlung durchgeführt wird oder nicht (= Behandlungs-erlaubnis) und ist verpflichtet, die Konsequenzen einer abgelehnten Behandlung selber zu tragen.

Wenn die Patienten objektiv und gründlich über die Wirkungen und Nebenwirkungen von Behandlungen informiert sind und die Einwilligung geben, so ist der behandelnde Arzt / Therapeut verantwortlich dafür, dass alles gut geht, sprich die Behandlung in seinem Kompetenzkreis ausgeführt wird. Ein Restrisiko, dass es zu Komplikationen kommt, besteht immer. Dessen müssen sich die Patienten bewusst sein, damit sie entscheiden können, ob sie dieses Risiko eingehen wollen oder nicht. Die Behandlung, Therapie, Vorsorgeuntersuchung ist somit ein Vertrag, der zwischen dem Patienten und dem Arzt / Therapeut entsteht.

Es gibt wenige und streng definierte Ausnahmen, die es erlauben, eine Behandlung ohne Patienteneinwilligung durchzuführen. Unter diese Ausnahmen fallen vor allem urteilsunfähige Menschen und bestimmte übertragbare Erkrankungen (siehe Abschnitt Einwilligung der Patienten für Therapien, Medikamenten, Tests).


Angehörige haben kein Recht dazu, die Patienten zu drängen. Gerade in der momentanen Situation dürfen ältere Menschen nicht zur Impfung gedrängt werden, nur weil die Angehörigen Angst vor einer Ansteckung haben. Die Impfung basiert auch hier auf Freiwilligkeit und es ist klar kommuniziert, dass sich nur impfen lassen soll, wer sich impfen lassen will.


Was bedeutet Urteilfähigkeit im Zusammenhang mit dem Patientenrecht?

Als urteilsfähig gilt ein Mensch, wenn er die Krankheitssituation erfassen kann, die Aufklärungen versteht und sich der Konsequenzen einer Behandlung bzw. einer Behandlungsverweigerung bewusst ist. Als urteilsunfähig gelten Babies und Kleinkinder, Menschen mit geistigen Defiziten, Trunkenheit, einige psychische Störungen. Die Urteilsfähigkeit ist von Fall zu Fall zu ermitteln, denn es gibt auch psychische Störungen, die nicht mit einem Verlust der Urteilsfähigkeit einhergehen. Ein hohes Lebensalter macht einen Menschen auch nicht automatisch urteilsunfähig.


Wer eine klare Vorstellung hat und seine Entscheidungsfreiheiten auch im Falle einer Krankheit behalten will, sollte unbedingt eine Patientenverfügung verfassen. Die Verfügung steht über dem Willen der Angehörigen.



Rechtliche Grundlage der Covid-Testpflicht von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern


Auf der UNIA-Webseite sind die rechtlichen Fragen bezüglich der von Arbeitgebern verordneten Corona-Testpflicht klar begründet.

Arbeitgeber dürfen keine Tests verlangen, sondern müssen es den Angestellten frei überlassen sich für oder gegen den Test und die Impfung zu entscheiden.

Über diesen Link gelangen Sie zur UNIA-Seite, auf der die gängigsten Fragen aufgeführt und einfach verständlich beantwortet sind: https://www.unia.ch/de/arbeitswelt/von-a-z/coronavirus

Hier ist der Fokus auf Covid-19 gesetzt, kann stellvertretend aber für weitere Krankheitsfälle angewendet werden.



Covid-Impfung – Sicherheit und Haftung


Bezüglich der Haftung bei der Covid-Impfung wird die Verantwortung gerne weiter gewiesen. Laut der Schweizerischen Ärztezeitung stehen ganz klar Hersteller und verabreichender Arzt in der Verantwortung.

Die Herstellerfirma steht in der Pflicht, die Entwicklung des Impfstoffes unter Beachtung der Sicherheitsaspekten und gründlichen Testung und Erprobung zu garantieren, bevor der Impfstoff an die Endverbraucher gelangt. Allerdings weisen die Herstellerfirmen diese Verantwortung von sich (Bsp.: AstreaZeneca hat die Haftungsverantwortung vertraglich an die EU übertragen und kann bei Komplikationen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung auftreten, nicht haftbar gemacht werden).

Die behandelnden Ärzte stehen in der Pflicht, die Patienten gründlich über Wirkung und Folgen der Impfung aufzuklären.

Bei behördlich verordneten Impfungen agieren die behandelnden Ärzte als sog. staatliches Vollzugsorgan. Die kantonalen Haftungs- und Verantwortlichkeitsgesetze regeln die Haftung. Sofern es diese vorsehen, kommt die Staatshaftung zum Tragen.


Letztendlich spielt es bei Impf-Komplikationen auch eine Rolle, ob Patienten freiwillig geimpft wurden, ob es sich um ein Impfobligatorium im Sinne des Epidemiegesetzt handelt (den Kantonen wird freigestellt, ob sie für gefährdete Berufsgruppen ein Impfobligatorium aussprechen wollen), ob die behandelnden Ärzte ihre Sorgfalts- und Aufklärungspflicht vollumfänglich erfüllt haben.

Im Falle einer Impfkomplikation ist es für die betroffenen Patienten sehr schwierig, den/die Verursacher der Komplikationen zu eruieren und entsprechend haftbar zu machen.


Schweizerische Ärztezeitung – Haftung für Covid-Impfung

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